DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission, in
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, nach Stellungnahme
des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender
Gründe:
Artikel 118a des Vertrages sieht vor, dass der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere
der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit
der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
Gemäß diesem Artikel sollen diese Richtlinien keine
verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen
vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein-
und Mittelbetrieben entgegenstehen. Arbeitsformen wie befristete
Arbeit oder Leiharbeit haben erheblich zugenommen.
Untersuchungen haben gezeigt, dass Arbeitnehmer mit befristetem
Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis in einigen
Bereichen generell in höherem Masse als andere Beschäftigte
der Gefahr von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgesetzt
sind.
Diese in einigen Bereichen gegebene zusätzliche Gefährdung
hängt zum Teil mit bestimmten besonderen Formen der Einbeziehung
in den Betrieb zusammen. Diese Gefährdung kann durch eine
angemessene Unterrichtung und Unterweisung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
verringert werden.
Die Richtlinien auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
am Arbeitsplatz, insbesondere die Richtlinie 89/391/EWG des Rates
vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit, enthalten Vorschriften, die auf die
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
im allgemeinen abzielen.
Die besondere Lage der Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis
oder Leiharbeitsverhältnis und die besonderen Risiken, denen
sie in einigen Bereichen ausgesetzt sind, erfordern besondere
ergänzende Vorschriften, insbesondere über die Unterrichtung,
die Unterweisung und die ärztliche Überwachung der betreffenden
Arbeitnehmer.
Diese Richtlinie soll einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung
der sozialen Dimension des Binnenmarktes
leisten - hat folgende Richtlinie erlassen:
ABSCHNITT I
ANWENDUNGSBEREICH UND ZWECK
Artikel 1: Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
1. Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage eines befristeten
Arbeitsvertrags, der unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
geschlossen und in dem das Vertragsende nach objektiven Bedingungen
festgelegt wird, etwa: Erreichen eines bestimmten Datums, Abschluss
eines bestimmten Arbeitsauftrags oder Eintritt eines bestimmten
Ereignisses;
2. Leiharbeitsverhältnisse zwischen einem Leiharbeitsunternehmen
als Arbeitgeber einerseits und einem Arbeitnehmer andererseits,
wobei letzterer zur Verfügung gestellt wird, um für
und unter der Kontrolle eines entleihenden Unternehmens und/oder
einer entleihenden Einrichtung zu arbeiten.
Artikel 2: Zweck
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass Arbeitnehmer
mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1 im Hinblick
auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das gleiche
Schutzniveau wie die anderen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens
und/oder der entleihenden Einrichtung genießen.
(2) Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des
Artikels 1 darf in bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht zu einer
Ungleichbehandlung führen, soweit es sich um die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und insbesondere um
die Inanspruchnahme individueller Schutzeinrichtungen handelt.
(3) Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG sowie die Einzelrichtlinien
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG finden
unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der
vorliegenden Richtlinie auf Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis
im Sinne des Artikels 1 voll Anwendung.
ABSCHNITT II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3: Unterrichtung
der Arbeitnehmer
Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie
89/391/EWG die erforderlichen Vorkehrungen, damit
1. jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne
des Artikels 1, bevor er eine Tätigkeit aufnimmt, vom entleihenden
Unternehmen und/oder der entleihenden Einrichtung über die
Risiken, denen er ausgesetzt sein könnte, unterrichtet wird;
2. diese Unterrichtung über folgendes Aufschluss gibt:
-insbesondere die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen bzw.
beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen
Überwachung, wie sie in der nationalen Gesetzgebung definiert
ist, und
-etwaige erhöhte spezifische Risiken des zu besetzenden Arbeitsplatzes,
wie sie in der nationalen Gesetzgebung definiert sind.
Artikel 4: Unterweisung
der Arbeitnehmer
Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie
89/391/EWG die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Arbeitnehmer
in den in Artikel 3 genannten Fällen unter Berücksichtigung
seiner Qualifikation und seiner Erfahrung eine ausreichende und
den besonderen Merkmalen des Arbeitsplatzes entsprechende Unterweisung
erhält.
Artikel 5: Einsatz
und ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer
(1) Die Mitgliedstaaten können verbieten, dass Arbeitnehmer
mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1 für
bestimmte mit besonderen Risiken für die Sicherheit oder
die Gesundheit dieser Arbeitnehmer verbundene Arbeiten, wie sie
in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, und
insbesondere für bestimmte Arbeiten, für die in den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine besondere ärztliche
Überwachung vorgesehen ist, eingesetzt werden.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit
nicht Gebrauch, so treffen sie unbeschadet des Artikels 14 der
Richtlinie 89/391/EWG die erforderlichen Vorkehrungen, damit Arbeitnehmern
mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1, die
für Arbeiten eingesetzt werden, für die in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften eine besondere ärztliche Überwachung
vorgesehen ist, eine angemessene besondere ärztliche Überwachung
zugute kommt.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz
2 vorgesehene angemessene besondere ärztliche Überwachung
auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt
wird.
Artikel 6: Mit Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit
die Arbeitnehmer, Dienste oder Personen, die nach Artikel 7 der
Richtlinie 89/391/EWG mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen
zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden,
über den Einsatz von Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis
im Sinne des Artikels 1 unterrichtet werden, soweit dies erforderlich
ist, damit die beauftragten Arbeitnehmer, Dienste oder Personen
die Schutz- und Verhütungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer
des Unternehmens und/oder der Einrichtung in angemessener Weise
durchführen können.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 7: Leiharbeitsverhältnisse:
Unterrichtung
Unbeschadet des Artikels 3 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Vorkehrungen, damit
1. das entleihende Unternehmen und/oder die entleihende Einrichtung
dem Leiharbeitsunternehmen vor der Überlassung des Arbeitnehmers
mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1 Nummer
2 insbesondere die erforderliche berufliche Qualifikation und
die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes angibt;
2. das Leiharbeitsunternehmen diese Angaben den betreffenden Arbeitnehmern
vollständig zur Kenntnis bringt. Die Mitgliedstaaten können
vorsehen, dass die nach Absatz 1 Nummer 1 von dem entleihenden
Unternehmen und/oder der entleihenden Einrichtung dem Leiharbeitsunternehmen
zu machenden Angaben in einen Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung
aufzunehmen sind.
Artikel 8: Leiharbeitsverhältnisse:
Verantwortung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit
1. unbeschadet der durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
festgelegten Verantwortung des Leiharbeitsunternehmens das entleihende
Unternehmen und/oder die entleihende Einrichtung während
der Dauer des Arbeitsauftrags für die Bedingungen der Arbeitsausführung
verantwortlich ist;
2. für die Anwendung der Nummer 1 die Bedingungen für
die Arbeitsausführung ausschließlich diejenigen umfassen,
die mit der Sicherheit, der Hygiene und dem Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz zusammenhängen.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 9: Günstigere
Bestimmungen
Diese Richtlinie berührt in keiner Weise bestehende oder
künftige einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften,
die den Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne
des Artikels 1 günstigere Bedingungen in bezug auf die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bieten.
Artikel 10: Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens
31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen,
nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen worden sind oder von ihnen
erlassen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf
Jahre Bericht über die praktische Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner
an.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den
Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz darüber.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat
und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig
einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter
Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1991
Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNKER
(1)ABl. Nr. C 224 vom 8. 9.
1990, S. 4.
(2)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht) und All. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991.
(3)ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 167.
(4)ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1
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